Die Europäische Zentralbank (EZB) hat die Leitzinsen für den Euroraum neuerlich um 0,5 %-Punkte erhöht, weshalb diese erstmals seit 2008 bei 3,0 % liegen.

Das Finanzministerium reagierte am 3.2.2023 auf diese Erhöhung des Leitzinssatzes und damit auch des Basiszinssatzes in Österreich auf 2,38% und veröffentlichte einen neuen Erlass zur Anpassung der Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen. Seit dem 8.2.2023 gilt damit für Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Anspruchszinsen, Beschwerdezinsen und Umsatzsteuerzinsen ein Zinssatz von 4,38 %.

Stundungszinsen
Auf Antrag kann das Finanzamt für die Entrichtung von Abgaben, bei welchen beim Abgabepflichtigen eine zwangsweise Einbringung in Frage kommt, Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) bewilligen,

  • wenn die sofortige Bezahlung der Steuer für den Steuerpflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und
  • die Einbringlichkeit der Abgaben durch das Entgegenkommen des Finanzamtes nicht gefährdet wird.

Aussetzungszinsen
Im Falle einer Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid gibt es die Möglichkeit, die Zahlung des strittigen Abgabenbetrages vorerst auszusetzen. Sollte der Beschwerde nicht stattgegeben werden, so ist der strittige Betrag nachzuzahlen. Für die Dauer der Aussetzung werden Zinsen verrechnet.

Anspruchszinsen
Für Körperschaft- bzw. Einkommensteuernachzahlungen sind Anspruchszinsen an das Finanzamt zu entrichten, wenn die Nachzahlung nicht bis spätestens 30.9. des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres erfolgt ist. Körperschaft- bzw Einkommensteuerguthaben werden ebenso ab dem 1.10. des Folgejahres vom Finanzamt verzinst.

Beschwerdezinsen
Wurden bescheidmäßig vorgeschriebene Abgaben zunächst entrichtet und ergibt sich aufgrund einer Beschwerde gegen den Bescheid, dass keine bzw. eine geringere Zahlung zu leisten gewesen wäre, so werden vom Finanzamt hinsichtlich dieses Guthabens auf Antrag Beschwerdezinsen gutgeschrieben.

Umsatzsteuerzinsen
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurden sogenannte Umsatzsteuerzinsen eingeführt. Damit werden Gutschriften und Nachzahlungen bei USt-Voranmeldungen und bei USt-Jahressteuererklärungen verzinst.

Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen nur überblicksartig zusammengefasst wurden. Sollten Sie Fragen zu Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- oder Umsatzsteuerzinsen haben, unterstützen wir Sie gerne.

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