Wer in Österreich freiwillig zur unbeschränkten Steuerpflicht optiert, muss auch ausländische Einkünfte bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigen. Das entschied das Bundesfinanzgericht (BFG) – eine endgültige Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof steht noch aus.

Das BFG hatte sich in einem aktuellen Erkenntnis mit der Frage zu befassen, ob bei der Berechnung des österreichischen Einkommensteuersatzes einer in Deutschland ansässigen, aber in Österreich nur aufgrund einer Option unbeschränkt steuerpflichtigen Person deren ausländische Vermietungseinkünfte zu berücksichtigen sind.

Der deutsche Staatsbürger war in Deutschland wohnhaft und verfügte in Österreich weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt. Somit war er in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig. Im Jahr 2023 erzielte er in Österreich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und in Deutschland Einkünfte aus der Vermietung einer in Deutschland gelegenen Liegenschaft.
Für das Jahr 2023 beantragte der deutsche Staatsbürger, in Österreich als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Die deutschen Mieteinkünfte wurden daraufhin vom Finanzamt bei der Ermittlung des österreichischen Steuersatzes im Wege des Progressionsvorbehalts berücksichtigt und erhöhten dadurch den österreichischen Steuersatz, mit dem die österreichischen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit besteuert wurden.
Dagegen wandte sich der Steuerpflichtige mit der Begründung, dass die Mieteinkünfte bereits in Deutschland besteuert wurden.

BFG: Welteinkommen entscheidend

Nach Auffassung des BFG ist für die Berechnung des Progressionsvorbehalts auf das Welteinkommen abzustellen. Dadurch erhöht sich der auf die inländischen Einkünfte anzuwendende Einkommensteuersatz. Die ausländischen Einkünfte selbst werden jedoch nicht nochmals in Österreich besteuert.
Durch die vom BFG vertretene Auffassung, dass bei Ausübung der Option zur unbeschränkten Steuerpflicht der Progressionsvorbehalt unter Zugrundelegung des Welteinkommens anzuwenden ist, wird vermieden, dass eine an sich beschränkt steuerpflichtige, aber zur unbeschränkten Steuerpflicht optierende Person gegenüber tatsächlich in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen bessergestellt wird. Eine abschließende Klärung dieser strittigen Rechtslage durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) steht jedoch noch aus.