Kürzlich befasste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage, wie Zuschüsse einer Gebietskörperschaft zur Verlustdeckung an ein Unternehmen, das öffentliche Personenverkehrsdienste erbringt, umsatzsteuerlich einzuordnen sind.

Eine polnische Kapitalgesellschaft beabsichtigte auf Grundlage von Verträgen mit einer Gebietskörperschaft, Personenbeförderungsleistungen anzubieten, wobei die Gebietskörperschaft gemäß der Vereinbarung die Preise für die Fahrscheine festlegte. Da der Erlös aus den Fahrkartenverkäufen nicht kostendeckend war, sah der Vertrag (pauschale) Ausgleichszahlungen von Seiten der Gebietskörperschaft als Verlustabdeckung vor. Die polnische Kapitalgesellschaft beantragte beim Finanzamt die Klärung der Frage, ob die Ausgleichzahlungen Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage sind und somit der Umsatzsteuer unterliegen. Im Instanzenzug legte das oberste polnische Verwaltungsgericht die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Ausgleichzahlung kein Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage

Der EuGH gelangte zum Ergebnis, dass die Ausgleichzahlung der Gebietskörperschaft an die Kapitalgesellschaft kein Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist, da die Ausgleichszahlung nicht an den Fahrscheinpreis gekoppelt wurde und keinen unmittelbaren Einfluss auf die Preisgestaltung der Beförderungsdienstleistungen hatte. Die Zahlung der Gebietskörperschaft wurde nicht für eine bestimmte Leistung an einzelne Kunden gewährt, sondern deckte die Verluste der Kapitalgesellschaft aus der Erbringung der Leistungen ab, unabhängig von deren Nutzung durch bestimmte Nutzer. Eine indirekte Beeinflussung des Preises durch die Subvention allein reicht laut EuGH nicht aus, um eine unmittelbare Verbindung zwischen Fahrpreis und Subvention herzustellen.

Fazit
Erhalten Unternehmen Subventionen von Gebietskörperschaften, ist für eine umsatzsteuerliche Einordnung von Relevanz, ob diese Zahlungen direkt mit einer Leistung des Unternehmens verbunden sind. Eine pauschale Ausgleichszahlung, die nur geleistet wird, um Verluste zu decken, unterliegt in der Regel nicht der Umsatzsteuer. Aufgrund der Komplexität der zugrundeliegenden Sachverhalte und möglicher weitreichender Folgen einer falschen Einordnung sollten öffentliche Zuschüsse jedoch immer im Detail auf deren konkrete Umsatzsteuerpflicht geprüft werden.