Der Abzug von Vorsteuern und Werbungskosten aus der Anschaffung oder Errichtung eines Gebäudes ist bereits vor Erzielung von Einkünften aus der Vermietung des Gebäudes zulässig, sofern das gegenständliche Objekt zukünftig tatsächlich bzw. aus umsatzsteuerlicher Sicht mit Umsatzsteuer vermietet wird. Die Absicht, Einkünfte aus der Vermietung zu erzielen, muss klar nach außen in Erscheinung treten.
Ein Liegenschaftseigentümer hatte im Jahr 2013 mit dem Bau eines Gebäudes begonnen und machte ab diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Liegenschaft jährlich Werbungskosten sowie den Vorsteuerabzug steuerlich geltend. Gegenüber dem Finanzamt erklärte der Eigentümer, Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung erzielen zu wollen, jedoch wurde von ihm im gegenständlichen Zeitraum keine bindende Vereinbarung mit potenziellen Mietern abgeschlossen. Ebenso wurden erst im Jahr 2025 Aufträge zur Installation einer Klimaanlage erteilt. Im Jahr 2025 wurden die endgültigen Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2022 erlassen, mit welchen jedoch die geltend gemachten Vorsteuern bzw. Werbungskosten nicht anerkannt wurden.
Nachdem die dagegen erhobene Beschwerde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen wurde, beantragte der Liegenschaftseigentümer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (BFG).
Absicht zur Vermietung lag nicht vor
Da vom Liegenschaftseigentümer weder eine bindende Vereinbarung über die Vermietung abgeschlossen noch eine sonstige derartige Handlung gesetzt wurde, lag nach Ansicht des BFG im gegenständlichen Fall die Absicht zur Vermietung nicht objektiv vor. Außerdem erachtete das BFG das Verhalten des Liegenschaftseigentümers nicht als zielstrebig, da etwa der Einbau der Klimaanlage erst 12 Jahre nach Baubeginn in Auftrag gegeben wurde. Die Werbungskosten waren somit nicht abzugsfähig.
Zum Vorsteuerabzug hielt das BFG fest, dass dafür zwar die Erbringung von Leistungen noch nicht zwingend notwendig ist. Erforderlich ist jedoch, dass die aufgenommene Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen angelegt ist und dies nach außen in Erscheinung tritt. Im Rahmen einer Vermietungstätigkeit können somit Vorsteuern bereits vor der tatsächlichen Einnahmenerzielung umsatzsteuerlich berücksichtigt werden, sofern eine über die bloße Absicht hinausgehende bindende Vereinbarung oder ein sonstiger entsprechender Umstand vorliegt.
Das Vorliegen einer Baugenehmigung oder die Aufnahme eines Kredits sind allein nicht ausreichend, um eine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft zu begründen. Nach Ansicht des BFG stand daher dem Eigentümer auch kein Vorsteuerabzug zu.