Im Rahmen des Regierungsprogramms wurden bedeutende Veränderungen im österreichischen Gesellschaftsrecht und im steuerlichen Modell für Mitarbeiterbeteiligungen angekündigt, um Start-Ups und KMU zu stärken.
Author: OTTI Steuerberatung
Abgabenfestsetzung und 10-jährige Verjährungsfrist
Auch eine grob fahrlässige Abgabenverkürzung bewirkt keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre.
Versicherungsentschädigung ist sofortige Betriebseinnahme
War ein durch Brand oder sonstiges Unglück zerstörtes Gebäude versichert, kann der Schaden in Höhe der Versicherungssumme kompensiert werden. Allerdings sind die Versicherungsentschädigungen sofort und zur Gänze ertragsteuerpflichtig.
Umsatzersatz und Minderung des Pachtentgelts
Durch COVID-19 und die damit einhergehenden behördlichen Maßnahmen kam es immer wieder zu Betriebsschließungen, wodurch diverse Rechtsfragen im Bestandrecht aufgeworfen wurden.
Automatischen Austausch von Bankinformationen
Kürzlich wurde die Liste der teilnehmenden Staaten, welche Finanzdaten an Österreich melden, vom Finanzministerium neu veröffentlicht.
Vertragserrichtungskosten als Teil der GrESt-Bemessung
Ob Vertragserrichtungskosten zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zählen, ist davon abhängig, wer den Rechtsanwalt oder Notar mit der Vertragserrichtung beauftragt hat.
Lohnsteuerbefreiung bei Übernahme eines Ausbildungskostenrückersatzes
Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses muss der scheidende Arbeitnehmer unter Umständen Ausbildungskosten des ehemaligen Arbeitgebers rückerstatten. Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, kann der neue Arbeitgeber die Aus- und Fortbildungskosten ersetzen, ohne dass dies der Lohnsteuer unterliegt.
Rechnungsberichtigung unabhängig von Verjährung
Die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung kann auch erfolgen, wenn für die ursprüngliche Steuerfestsetzung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Entnahme von Gebäuden und Baurechten zu Buchwerten
Die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen soll zukünftig aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2023 zum Buchwert – und damit einkommensteuerneutral – erfolgen.
Selbstberechnungskosten der ImmoESt sind abzugsfähig
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat die Auffassung vertreten, dass die Selbstberechnungskosten im Zusammenhang mit der ImmoESt unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind.