Pflegerische Kernkompetenzen diplomierter Gesundheits- und Krankenpflegepersonen (DGKP) können als steuerfreie Heilbehandlungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten. Entscheidend ist dabei, dass sowohl die persönlichen Voraussetzungen als auch der konkrete therapeutische Zweck der Leistung erfüllt sind.

Nach dem Umsatzsteuergesetz sind bestimmte Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer befreit. Die Regelung erfasst auch entsprechende Leistungen, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erbracht werden. Für die Steuerbefreiung kommt es laut Finanzministerium auf zwei wesentliche Voraussetzungen an.

Erstens muss die berufliche Voraussetzung erfüllt sein. Die Tätigkeit muss unter jene Berufsgruppe fallen, die im Umsatzsteuergesetz taxativ genannt wird. Bei freiberuflich tätigen DGKP ist dafür insbesondere maßgeblich, ob die Voraussetzungen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) erfüllt sind. Zweitens muss es sich bei der konkreten Leistung um eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin handeln. Nicht jede pflegerische Tätigkeit erfüllt automatisch dieses Kriterium.

Welchem Zweck dient die Leistung?

Als Heilbehandlungen gelten nach den umsatzsteuerlichen Grundsätzen Tätigkeiten, die der Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen. Dazu zählen auch Maßnahmen zum Schutz sowie zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit. Damit kommt es nicht allein darauf an, wer eine Leistung erbringt oder ob die dem allgemeinen Berufsbild der Pflege zugeordnet werden kann. Entscheidend ist vielmehr auch, welchem konkreten Zweck die jeweilige Leistung dient.
Leistungen ohne individuellen therapeutischen Zweck fallen hingegen nicht unter die Steuerbefreiung. Eine pflegerische Tätigkeit wird daher nicht allein deshalb zu einer umsatzsteuerfreien Heilbehandlung, weil sie von einer DGKP erbracht wird.

Eine Anfrage des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbandes (ÖGKV) zielte auch auf die Frage ab, ob eine Pflegegeldeinstufung, die mit bestimmten ärztlichen Leistungen vergleichbar ist, als steuerfreie Heilbehandlung angesehen werden kann. Aus der Beantwortung lässt sich jedoch keine generelle Steuerbefreiung sämtlicher Leistungen oder einer Pflegegeldeinstufung ableiten. Maßgeblich bleibt vielmehr die konkrete Tätigkeit und insbesondere deren individueller therapeutischer Zweck.

Damit ist für freiberuflich tätige DGKP eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Liegen die berufsrechtlichen Voraussetzungen vor und dient die konkrete Leistung einem therapeutischen Zweck im Bereich der Humanmedizin, kann die Umsatzsteuerbefreiung greifen.