Seit 1995 ist Herr Roland Otti, Bakk. aus Klagenfurt im Bereich Finanzdienstleistung, Buchhaltung, Lohnverrechnung, Bilanzierung sowie Unternehmensberatung tätig.
Die Interessenschwerpunkte lagen bereits während dem Studium der angewandten Betriebswirtschaft, in den Bereichen Rechnungslegung, Steuerrecht und Controlling.
Sein Know-How umfasst durch zusätzliche Ausbildungen die Gebiete Personalverrechnung, Bilanzbuchhaltung und Steuerberatung.
Durch ausnahmslos persönliche Betreuung, von Herrn Roland Otti, wird Ihr Unternehmen individuell beraten und erfolgsorientiert begleitet.
Bonus
So profitieren Sie von unseren Leistungen
Förderung für Neugründer100%
Mit einer Neugründung eröffnet sich oft ein unbekanntes Problemfeld, hinsichtlich der zu erledigenden Behördenwege und mangelnder Unternehmensplanung. In diesem turbulenten Umfeld benötigen Sie individuelle Strategien, um Ihr Unternehmen zum Erfolg zu führen. Unser innovationsfreudiges Unternehmen bietet Ihnen eine beständige Beratung und ein zielorientiertes Handeln. Um Ihnen zum Erfolg zu verhelfen, schenken wir Ihnen eine Erstberatung bei Herrn Roland Otti, um erste Schritte zum klären.
Nach vollständiger Sichtung Ihrer Unterlagen durch unser Steuerberatungsunternehmen, können wir den Arbeitsaufwand und damit auch das Honorar gut einschätzen.
Willkommensbonus für Umsteiger100%
Sie wollen Ihr Unternehmen optimieren und zu einer wirtschaftlichen Größe entwickeln? Dann ist der Willkommensbonus von OTTI Steuerberatung in Klagenfurt eine Interessante Option für Sie. Ausgenommen Neugründer.
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Eine Registrierkasse ist verpflichtend sobald in einem Jahr der Umsatz von 15.000,- Euro gesamt und davon auch 7.500,- bar eingenommen wurde. Das heißt, wenn sobald die letzte dieser Grenzen überschritten wurde. Eine Registrierkasse ist dann ab dem 4. Monat das dem Monat der Überschreitung folgt verpflichtend. Als Barumsätze zählen auch Zahlungen mit Kredit- oder Bankomatkarte und mit Gutscheinen.
Ab 1. April 2017 müssen Registrierkassen über eine Sicherheitseinrichtung verfügen, damit die Manipulationssicherheit der Kasse gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang ist in Zukunft ein maschinenlesbarer Code auf jedem Kassenbeleg aufgedruckt (QR-Code).
Dazu ist es erforderlich ein Zertifikat zu erwerben und mit der Kasse zu verbinden (zB. Zertifikat auf Chipkarte und Kartenleser oder Zertifikat auf USB Stick). Sowohl die Kasse als auch das Zertifikat müssen vor dem 1. April 2017 beim Finanzamt registriert werden.
Nein, von der Registrierkasse sind bis 1. April 2017 nur die Daten der Kasse und ein Sicherheitszertifikat zu registrieren. Eine direkte oder dauerhafte (Online-)Verbindung der Kasse mit dem Finanzamt gibt es nicht.
Aufgrund des Strukturwandels ergeben sich steuerliche Abgrenzungsfragen dahingehend, ob Tätigkeiten unter die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb fallen.
Wer faktisch die Leitung übernimmt, Zahlungen anordnet und steuerliche Pflichten wahrnimmt oder unterlässt, ist als faktischer Geschäftsführer zu qualifizieren.
Mit 1.7.2025 wurde das amtliche Kilometergeld für einspurige Fahrzeuge von € 0,50 pro Kilometer auf € 0,25 gesenkt. Damit wird die mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 eingeführte Erhöhung wieder rückgängig gemacht.
Fahrtkosten eines in Österreich wohnhaften Vaters, der sein Kind regelmäßig aus Tschechien abholt und zurückbringt, stellen keine außergewöhnliche Belastung, die steuerlich geltend gemacht werden kann, dar.
Im Falle einer Kleinbetragsrechnung kann durch Schätzung ermittelt werden, für welchen Anteil der Rechnungen der Unternehmer, der in seinen Rechnungen zu Unrecht Mehrwertsteuer ausgewiesen hat, diese Steuer kraft Rechnungslegung schuldet.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat klargestellt, dass für die kostenlose Zurverfügungstellung eines Parkplatzes an einen Arbeitnehmer, der ein gültiges Parkpickerl besitzt, kein Sachbezug anzusetzen ist.
Unternehmer sollten insbesondere neue Geschäftspartner gut überprüfen. Dabei helfen verschiedene behördliche Plattformen und Datenbanken, aber auch Internetrecherchen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass auch ehemaligen Arbeitnehmern die Einkommensteuerbefreiung im Zusammenhang mit Mitarbeiterrabatten gewährt werden kann.
Herr Roland Otti und sein Team freuen sich auf Ihren Kontakt.
Wir sind ein in Klagenfurt ansässiges Unternehmen, welches im österreichischen Raum Ihre Klienten vertritt.
Gerne vereinbaren wir ein persönliches, unverbindliches und kostenloses Gespräch.
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