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Dienstag, den 29. April 2008 um 16:13 Uhr |
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(Ehegatten, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Verlobte oder Lebensgefährte) Häufig fallen im Zuge von Betriebsprüfungen der Finanz Verträgen auf welche mit nahen Angehörigen abgeschlossen wurden. Die Versuchung die Steuerpflicht oder die Steuerlast durch solche Verträge unter gewissen umständen zu mindern ist groß. Dienstverträge, Mietverträge oder Darlehensverträge sowie mögliche vorgetäuschte Zahlungen werden durch die Finanzbehörde (Finanzamt) besonders in Augenschein genommen. Diese Leistungen werden nach derzeitiger Rechtssprechung steuerlich nur anerkannt, wenn sie - nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
- einen eindeutigen Inhalt haben und
- zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich)
Beispiel: Die Gattin eines Unternehmers bezieht einen Gehalt von € 3.000, - pro Monat als halbtagsbeschäftigte Sekretärin. Ihr Aufgabenbereicht umfasst in erster Linie die Erledigung der Schreibarbeiten, Post und Telefonabwickelungen. Selbst wenn ein schriftlicher Dienstvertrag vorläge, so wäre dieser Vertrag nach der im allgemeinen Wirtschaftleben geübten Praxis unter Familienfremden nicht in dieser Höhe abgeschlossen worden. Der den üblichen Bezug übersteigenden Teil des Gehaltes stellt steuerlich keine Betriebsausgabe dar. Quelle: Leitfaden Betriebsprüfung, dbv-Verlag, 2004, S. 44ff
Auf diese Vorgehensweise sollten Sie sich einstellen. Steuerberater, Bilanzbuchhalter, Buchhalter, Unternehmensberater oder Otti & Partner, Bahnhofstraße 22 in 9020 Klagenfurt, Kärnten geben Ihnen gerne weitere Informationen.
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