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Dienstag, den 29. April 2008 um 07:04 Uhr |
Oft ist eine Selbstanzeige die einzige Möglichkeit, straffrei trotz Begehen eines finanzstrafrechtlichen Deliktes zu bleiben. Bei einer Selbstanzeige ist aber einiges zu beachten um ihr Ziel nicht zu verfehlen:
- die Selbstanzeige muss bei der zuständigen Behörde erfolgen;
- exakte Angaben des begangenen Deliktes sind der Finanzbehörde bekannt zu geben;
- die Selbstanzeige muss rechtzeitig erfolgen, das Finanzamt bzw. der Finanzstrafbehörde muss vor Prüfungsbeginn oder Verdachtsbegründung eine entsprechende Selbstanzeige erfolgen.
- sofortige Entrichtung des verkürzten Abgabenbetrages (i.d.R. nach bescheidmäßiger Vorschreibung;
Hat der Steuerpflichtige alle Vorraussetzungen erfüllt, muss man zwar die Steuer nachzahlen, bleibt aber straffrei. Quelle: Leitfaden Betriebsprüfung, dbv-Verlag, 2004, S. 70ff
Auf diesen Ablauf sollten Sie sich einstellen. Steuerberater, Bilanzbuchhalter, Buchhalter, Unternehmensberater oder Otti & Partner, Bahnhofstraße 22 in 9020 Klagenfurt geben Ihnen gerne weitere Informationen.
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