Nichtraucherschutz, was haben die Kärntner Wirte zu beachten? PDF Drucken
Donnerstag, den 11. März 2010 um 11:36 Uhr

Mit 1. Jänner 2009 ist die Novelle zum Tabakgesetz in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt ist das Rauchen in Gaststätten verboten. Ausnahmen gelten bei Kleinbetrieben unter 50 m². Der Gastronom kann frei entscheiden ob er ein Raucher- oder Nichtraucherlokal führen möchte. Die Kennzeichnungspflicht ist dabei jedoch zu beachten. Betriebsstätten, die nur über einen einzigen Raum (in der Größenordnung 50 m² bis 80m²) verfügen, dürfen nur dann einen Raucherbtrieb führen, wenn eine räumliche Abtrennung rechtlich unzulässig wäre. Betriebe über 80m² müssen jedoch in Raucher und Nichtrauerbereiche getrennt werden. Der Nichtraucherbereich muss in jedem Fall größer als der Raucherbereich sein!

 
Otti & Partner Klagenfurt Kärnten