Wann, wie und vor allem warum soll ich einen Eigentumsvorbehalt anwenden? PDF Drucken
Sonntag, den 07. März 2010 um 10:10 Uhr

Ein Eigentumsvorbehalt bewirkt, dass meine Ware die ich jemandem übergeben habe solange in meinem Besitz bleibt, bis die Ware vollständig samt Zinsen und Kosten bezahlt wurde. Geht mein Kunde Konkurs und ich habe nachweislich den Eigentumsvorbehalt vereinbart, so kann ich die Ware wieder zurückholen. Habe ich keinen Eigentumsvorbehalt vereinbart, so kann ich im Konkursfalle meine Forderung nur als Konkurs- oder Ausgleichsforderung geltend machen. Der bloße Hinweis auf dem Lieferschein oder der Rechnung bewirkt noch keinen Eigentumsvorbehalt. Dies muss im Angebot angeführt sein und wiederum vom Kunden unverändert akzeptiert werden. Dasselbe gilt auch für Verbraucher, im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes.

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