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Sonntag, den 07. März 2010 um 10:09 Uhr |
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Ja, denn Dienstnehmer haben Anspruch auf bezahlte Freizeit während der Kündigungsfrist. Grundsätzlich gilt jedoch, dass dem Dienstnehmer nur dann der sogenannte Postensuchtag zusteht wenn dieser vom Dienstgeber gekündigt wurde. Dieser Anspruch besteht aber nur dann, wenn der Dienstnehmer darum ersucht. Kündigt der Dienstnehmer von sich aus, so hat er auch keinen Anspruch auf bezahlte Arbeitssuche, es sei denn der Kollektivvertrag oder aber der Dienstvertrag sieht dies so vor. Das Ausmaß der Tage die zur Arbeitssuche zur Verfügung stehen beträgt ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Zu beachten ist jedoch, dass der Zeitpunkt der Inanspruchnahme zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber gemeinsam vereinbart werden muss.
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