Entziehung der Gewerbeberechtigung PDF Drucken
Freitag, den 19. Februar 2010 um 12:33 Uhr

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Bezug auf das Ausländerbeschäftigungsgesetzes ein klares Urteil gesprochen.

So bestätigt der Verwaltungsgerichtshof in einer zuletzt ergangenen Entscheidung (VwGH 07.09.2009, 2009/04/0173), dass bereits bei drei rechtskräftigen Bestrafungen wegen Beschäftigung jeweils eines Ausländers ohne entsprechende Bewilligung, diese als schwerer Verstöße im Sinne des Paragraphen 87 der Gewerbeordnung 1944 zu werten ist. Dies betrifft nicht nur Bauunternehmen sondern alle Branchen, insbesondere auch die hohen Risikogruppen wie Gastgewerbe, Eventagenturen, Personalleasing, Produktionsunternehmungen usw.!


Nach dieser Bestimmung hat die Gewerbebehörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen, da diese solches Verhalten des Unternehmers als schwerwiegende Verstöße zu bewerten hat. Ein Gewerbeentzug kann dabei auch durch eine Mehrzahl geringfügiger Verletzungen erfüllt sein. Bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften wird die Behörde eine Frist setzen, innerhalb dieser Frist ist die handelnde Person - in der Regel der Geschäftsführer - zu entfernen. Kommt man dieser Aufforderung (Entfernungspflicht) nicht nach, so hat die Gewerbebehörde die Gewerbeberechtigung des Unternehmens zu entziehen. Illegale Beschäftigung ist strafbar und das Unternehmen hat mit saftigen Strafen zu rechnen. Nicht zu vernachlässigen ist, dass dabei zusätzlich auch die Gewerbeberechtigung aufs Spiel gesetzt wird.

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