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Montag, den 15. Februar 2010 um 15:56 Uhr |
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Trinkgelder dürfen nicht vom Arbeitgeber einbehalten werden! Er kann nicht darüber bestimmen was mit den Trinkgeldern passiert. Wenn ein Kunde oder Gast seinem Arbeitnehmer ein Trinkgeld gibt, stellt dies rechtlich eine Schenkung dar. Nutznießer der Belohnung soll ja direkt der entsprechende Mitarbeiter sein, dies begründet sich zum Beispiel durch seine besondere Freundlichkeit, Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft uvm. Trinkgelder gebühren daher einzig und alleine dem Dienstnehmer, es sei denn man hat im Betrieb andere Regelungen und zwar einvernehmlich getroffen, zum Beispiel ein Trinkgeldtopf, der dann unter den Mitarbeitern aufgeteilt wird.
Otti & Partner aus Klagenfurt Unternehmensberatungs- und Bilanzbuchhaltungsgesellschaft oder Ihr Steuerberater informieren Sie gerne in einem persönlichen Gespräch. Otti & Partner insbesondere Herr Roland Otti und Herr Erich Krammer freuen sich auf einen Anruf oder Besuch in den Kanzleiräumlichkeiten in Klagenfurt in der Bahnhofstraße 22. Telefonisch erreichen Sie Herrn Roland Otti oder Herrn Erich Krammer unter 0463/318522.
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