| Mein Kunde zahlt nicht seine Rechnung, wie geht es weiter? |
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| Dienstag, den 17. März 2009 um 07:43 Uhr | |||
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Wussten Sie, dass Sie nach Fälligkeit einer unbeglichenen Rechnung keine Mahnung versenden müssen. Sie können SOFORT die Mahnklage bei Gericht einbringen. Mahnen Sie, so stehen Ihnen Verzugszinsen und die Kosten der außergerichtlichen Einbringungsmaßnahmen zu. Sie können vom Schuldner in einem angemessenen Verhältnis Mahnspesen für eigene Mahnschreiben oder sonstige Mahnkosten oder Inkassokosten bei schuldhafter Zahlungsverzögerung einfordern. Um den Anspruch Ihrer Kosten durchsetzen zu können, müssen Sie den Schadennachweis erbringen. Dies kann unter Umständen zeitaufwändig und mühsam sein. Wir empfehlen Ihnen daher Mahnspesen, Inkassospesen, Verzugszinsen usw. vertraglich auf ihrem Angebot festzuhalten. Achtung: Werden diese Bedingungen nur auf der Rechnung vermerkt, so haben diese keine Wirkung. Achten Sie darauf dass diese Bedingungen in einem Angebot oder auf Ihren Geschäftsbedingungen vermerkt sind, welches Ihre Kunde auch nachweislich zu bestätigen hat. Tipp: Vergessen Sie nicht, dass für Forderungen für Sachlieferungen, Arbeitsausführungen oder sonstige Leistungen in einem geschäftlichen Betrieb nach drei Jahren verjähren! Die Verjährung ist ab dem Zeitpunkt gehemmt ab welchen die Klage (innerhalb der Verjährungsfrist) eingebracht wurde. Theoretisch können Sie am letzten Tag der Verjährungsfrist die Mahnklage bei Gericht einbringen und können so noch Ihre Forderung geltend machen. Otti & Partner aus Klagenfurt Unternehmensberatungs- und Bilanzbuchhaltungsgesellschaft oder Ihr Steuerberater informieren Sie gerne in einem persönlichen Gespräch. Otti & Partner insbesondere Herr Roland Otti und Herr Erich Krammer freuen sich auf einen Anruf oder Besuch in den Kanzleiräumlichkeiten in Klagenfurt in der Bahnhofstraße 22. Telefonisch erreichen Sie Herrn Roland Otti oder Herrn Erich Krammer unter 0463/318522.
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