Beschlagnahmen von Unterlagen durch den Prüfer der Finanzbehörde PDF Drucken
Sonntag, den 21. Dezember 2008 um 13:55 Uhr

Der Prüfer hat im Verfahren nicht das Recht Behältnisse zu öffnen oder Unterlagen aus eigenem an sich zu bringen. Derartige Schritte können nur in einem Finanzstrafverfahren mit behördlichem Bescheid angeordnet werden. Derartige Beweismittel dürfen zwar im Prüfverfahren trotzdem zur Beurteilung herangenommen werden, da es kein Beweismittelverbot im Abgabeverfahren (zB. VwGH vom 23.41992; ZI 91/15/0146) gibt. Lediglich für das Finanzstrafverfahren sind diese Unterlagen nicht mehr gültig und dürfen nicht herangezogen werden!

Kommt dem Prüfer der begründete Verdacht, dass der Unternehmer eine Abgabenhinterziehung begangen hat, wird er dies unverzüglich der Finanzstrafbehörde melden, die dann die erforderlichen Schritte einleiten muss. Ein Beschlagnahmebescheid wird dann im Zuge der Amtshandlung zugestellt.

Lediglich bei Gefahr in Verzug ist der Prüfer berechtigt auch ohne Bescheid Unterlagen zu beschlagnahmen. Dem Inhaber der Unterlagen ist eine Quittung durch den Prüfer auszustellen. Der Prüfer muss dann die Unterlagen unverzüglich der Finanzstrafbehörde übergeben. Erstreckt sich beispielsweise eine gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht (zB § 26 Ärztegesetz) auf für die Abgabenerhebung wesentliche Unterlagen, so dürfen diese nicht beschlagnahmt werden. Nur wenn der Inhaber selbst der Teilnahme am Finanzvergehen verdächtigt wird oder wenn die Gegenstände zur Ausführung der Tat erforderlich sind, ist eine Beschlagnahme zulässig. Dafür kommen insbesondere gefälschte Rechnungen oder EDV-Programme zum Erschleichen von Betriebsausgaben oder Vorsteuern in Frage.

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