Dienstzeugnis, Arbeitszeugnis PDF Drucken
Donnerstag, den 18. Dezember 2008 um 16:13 Uhr

Der Dienstgeber ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet, dem Dienstnehmer (jedoch nur auf dessen Wunsch) ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Ein diesbezüglicher Anspruch ist für Angestellte in § 39 Abs. 1 AngG sowie für Arbeiter in § 1163 Abs 1 ABGB geregelt.

Das Dienstzeugnis hat nach Maßgabe der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen daher im Wesentlichen drei Bestandteile zu enthalten:

  • Dauer des Dienstverhältnisses,
  • Tätigkeitsbeschreibung und
  • Art der im Rahmen der Position ausgeübten Tätigkeiten.

Der Dienstnehmer hat Anspruch auf Ausfolgung eines Dienstzeugnisses. Der ehemalige Mitarbeiter hat eine sogenannte „Holschuld“. Das heißt, das Unternehmen ist nicht verpflichtet das Dienstzeugnis postalisch, elektronisch oder per Fax zu übermitteln (vgl OLG Wien 3.8.1994, 13 Ra 94/94).

Dem Arbeitgeber ist es verwehrt, Eintragungen und Anmerkungen im Dienstzeugnis zu vermerken, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird. Ebenso ist es nicht erlaubt - ob direkt oder indirekt - Formulierungen zu wählen, die einen Rückschluss darauf zulassen, dass der Dienstnehmer den Erwartungen nicht oder nicht zur Gänze entsprochen hat.


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