Wie führe ich ein Wareneingangsbuch?

Wie führe ich ein Wareneingangsbuch?

Bin ich verpflichtet, ein Wareneingangsbuch zu führen?

Ja das müssen Sie und zwar ist dies gesetzlich unter § 127 BAO und § 128 BAO geregelt!

Müssen alle Unternehmer ein Wareneingangsbuch führen?

Nein, nur gewerbliche Unternehmer, die eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung führen. Die Verpflichtung betrifft nicht Gewerbetreibende die freiwillig Bücher führen oder die zur Buchführung verpflichtet sind, Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe, Freiberufler und sonstige Selbständige.

Was ist wenn ich kein Wareneingangsbuch führe?

Bei einer Betriebsprüfung wird das Wareneingangsbuch als Grundlage zur Feststellung der Vollständigkeit des Wareneinsatzes und für den Materialeinsatz verlangt. Hat man kein Wareneingangsbuch geführt, also ist man seiner Aufzeichnungspflicht nicht nachgekommen, so kann die Behörde eine Schätzung (§ 184 BAO) vornehmen. Ebenso kann das nicht führen eines Wareneingangsbuches eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Finanzstrafgesetzes bewirken.

Was muss ich im Wareneingangsbuch eintragen?

  • Waren
  • Halberzeugnisse
  • Rohstoffe
  • Zutaten
  • Hilfsstoffe
  • Alle Waren und oder Materialien die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind sowie für den Eigenverbrauch sind einzutragen.
  • Die Eintragungen im Wareneingansbuch sind unabhängig davon, ob Waren und oder Materialien auf eigene oder fremde Rechnung bezogen wurden, immer vorzunehmen.

Wie soll ich das Wareneingangsbuch im Sinne § 128 Abs. 3 BAO führen?

Hier ist zu beachten, dass die richtige zeitliche Reihenfolge nach Bekanntwerden (Tag des Wareneingangs oder Tag der Rechnung) eingehalten wird. Sie haben die Möglichkeit eine dieser zwei Varianten zu wählen und müssen dann aber immer die gewählte Variante beibehalten. Grundsätzlich müssen Sie diese Pflicht innerhalb einer Frist von einem Monat und 15 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats erfüllt haben. Bei Gewerbetreibenden, die ihre Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abgeben, ist die Frist ein Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendervierteljahres. Auf den Belegen sind fortlaufende Nummern zu vermerken, unter der die Waren im Wareneingangsbuch eingetragen wurden. Wir empfehlen die Reihenfolge des Rechnungsdatums zu wählen. Erleichterungen nach § 128 Abs. 4 BAO existieren.

Haben Sie für mich ein kostenfreies Muster eines Wareneingangsbuches?

Ja, auf unserer Homepage www.betriebsberater.at unter Downloads:

  • Wareneingangsbuch.pdf (Allgemein)
  • Wareneingangsbuch für Gastronomie.pdf